Alleineigentum, Gesamteigentum, Miteigentum

Alleineigentum

Der Alleineigentümer ist in allem, so auch im Nutzungsentscheid alleinbestimmend. Es bedarf daher auch nicht einer speziellen Ordnung.

Gesamteigentum

Das Gesamteigentum (ZGB 652 ff.) setzt voraus, dass mehrere Personen zu einer gesamthänderischen Gemeinschaft verbunden hier eine Immobilie zu Eigentum halten und betreiben. Die Anteile der Gesellschafter sind personenbezogen und ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter nicht übertragbar, letztlich Liquidationsanteile. Beim Gesamteigentum besteht insofern ein numerus clausus, als nur mit den im Gesetz vorgesehenen Gesamthandschaften Gesamteigentum erworben werden kann.

Soll das Gesamthand-Objekt durch die Gesellschafter nicht als ganzes gemeinsam genutzt, sondern einzelne Einheiten oder Räume den jeweiligen Gesellschaftern zur ausschliesslichen Nutzung zugewiesen werden, ist der Gesellschaftsvertrag entsprechend auszugestalten. Bei ausschliesslicher Fremdnutzung ist – abgesehen von der Vertretung der Gesamthandschaft, die sich nach dem jeweiligen Gesamthandschaftstyp richtet – gegenüber dem Alleineigentum kein Unterschied zu verzeichnen.

Miteigentum

Beim Miteigentum (ZGB 646 ff.) halten mehrere Personen hier eine Immobilie nach Bruchteilen und ohne äussere Abteilung in ihrem Eigentum. Nicht die Sache selbst, sondern die Ausübung daran ist geteilt. So können einzelne Miteigentumsanteile verkauft oder mit Dienstbarkeiten und Grundpfandrechten belastet werden. Trotzdem fehlt dem Miteigentümer ein real ausgeschiedener Anteil.

Wollen die Miteigentümer als Selbstnutzer je einzeln bestimmte Teile des Objektes benutzen, so können sie die räumliche Nutzung in einer „Nutzungs- und Verwaltungs- Ordnung“ regeln. Für die ausschliessliche Nutzung durch Dritte ergeben sich gegenüber dem Alleineigentum keine Abweichungen.